Spielregeln Entenrennen - Bietigheim-Bissingen
2) Von der Teilnahme ausgeschlossen sind die Mitglieder des Veranstalters. Gemäß § 4 Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sind Minderjährige von der Teilnahme und somit vom persönlichen Erwerb eines Wettscheins ausgeschlossen.
3) Das Starten der Rennenten erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Von nicht autorisierten Personen gestartete Enten sind nicht gewinnberechtigt. Gewinnberechtigt sind nur Enten, welche die gesamte Rennstrecke ohne Hilfe geschwommen sind, egal ob stehend, liegend, kopfüber, motiviert oder relaxed. Alle natürlichen und künstlichen Hindernisse sind unanfechtbarer Bestandteil der Rennstrecke.
4) Der Veranstalter stellt am Ziel die Reihenfolge des Zieleinlaufs für die mit Gewinnen versehenen Plätze unanfechtbar fest.
5) Die Bekanntgabe der Gewinner und die Siegerehrung erfolgen unmittelbar nach Beendigung des Rennens in der Kronenbergstrasse, Bietigheim (an der Enzbrücke). Zusätzlich erfolgt die Bekanntgabe als Liste („Gewinner“) im Internet unter www.lionsbietigheim.de . Die Gewinnübergabe erfolgt bei der Siegerehrung. Hierbei ist der gültige Wettschein vorzulegen.
6) Nicht anwesende Gewinner haben nach dem Rennen vier Wochen die Gelegenheit, ihre Preise bei der BÄR GmbH – Outlet Bietigheim, Pleidelsheimer Str. 15, 74321 BietigheimBissingen, Tel. 07142/956629 gegen Vorlage des gültigen Wettscheins abzuholen. Bis dahin nicht abgeholte Gewinne werden dem guten Zweck zugeführt.
7) Die Rennenten des Lions Clubs werden nach dem Rennen vom Veranstalter eingesammelt. Alle Rennenten sind und bleiben Eigentum des Veranstalters.
8) Mit dem Erwerb eines Wettscheins werden die Spielregeln des Entenrennens des Fördervereins des Lions Club Bietigheim-Bissingen e.V. akzeptiert. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
9) Entfällt das Rennen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Gründe, welche der Veranstalter nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Veranstalter -ohne Rechtspflicht- um einen Ersatztermin, der auf der in Ziff. 5 genannten Homepage bekanntgegeben wird. Kann das Entenrennen nicht binnen 6 Monate gerechnet ab dem ursprünglich bekannt gegebenen Termin durchgeführt werden, werden, wenn mindestens die Hälfte der Lose verkauft sind, die Gewinner dieser Lotterie zeitnah nach Ablauf dieser 6 Monate durch Ziehung ermittelt und auf der in Ziff. 5 genannten Homepage bekanntgegeben. Ansonsten verfallen die Lose und der Erlös wird ungeschmälert dem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
10) Für das Rennen der Unternehmerenten gelten die vorgenannten Regeln entsprechend.